whistleblowingWhistleblowing-Meldungen

Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 hat die Kostner Gruppe (Kostner GmbH, Kostner Service GmbH und Ekos GmbH) die vorgeschriebenen Kanäle für die Entgegennahme und Verwaltung von Whistleblowing-Meldungen eingerichtet.
 

Wer kann berichten?

  • Personen mit Verwaltungs-, Management-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen in der Kostner Gruppe;
  • alle Angestellten, Mitarbeiter, Freiberufler, Berater, Freiwilligen, Praktikanten, bezahlt oder unbezahlt, die für die Kostner Gruppe arbeiten;
  • Personen, die in der Vergangenheit die oben genannten Funktionen ausgeübt haben, wenn die Informationen über Verstöße im Laufe der Geschäftsbeziehung erworben wurden, und Personen, mit denen die Geschäftsbeziehung noch nicht entstanden ist (Auswahl oder andere vorvertragliche Phasen).


Die Bereiche der potenziellen Berichterstattung

Die Verstöße, die gemeldet werden können, betreffen:

  • Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
  • Verordnungen der Europäischen Union (Einzelheiten siehe Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 24/2023);
  • Gesetzesdekret Nr. 231/2001, Modell 231 und Verhaltenskodex.

Informationen über Verstöße können sich auch auf noch nicht begangene Verstöße beziehen, von denen der Berichterstatter aufgrund konkreter Beweise vernünftigerweise annimmt, dass sie begangen werden könnten.
Dabei kann es sich auch um Unregelmäßigkeiten und Anomalien handeln, die nach Ansicht des Berichterstatters zu einem der im Dekret vorgesehenen Verstöße führen könnten.


Der interne Meldekanal

Der Kanal ist die IT-Plattform von Zucchetti/MyGovernance https://areariservata.mygovernance.it/#!/WB/Kostner
über die auch ein Termin mit dem Kontrollorgan (Organismo di Vigilanza – OdV) der Kostner Gruppe beantragt werden kann.
Indem die Kostner Gruppe die Bearbeitung der Meldung und die damit verbundenen Untersuchungen an ein unternehmensexternes, unabhängiges und kompetentes Organ überträgt, garantiert sie die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person, der beteiligten Personen und der in der Meldung genannten Personen, sowie des Inhalts der Meldung.
Der Hinweisgeber muss außerdem deutlich mitteilen, dass er die Schutzbestimmungen des Gesetzesdekret Nr. 24/2023 in Anspruch nehmen will:

  • die Vertraulichkeit der eigenen Identität;
  • Schutz gegen jegliche Vergeltungsmaßnahmen.


Anlagen

Regelung für den Schutz der meldenden Personen
Privacy Regelung